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Das Grundgesetz eines jeden Vereins „Das Statut“

Teil I: Name - Zweck - Ideelle und Materielle Mittel


Ob Sie die Gründungserklärung, als Satzung oder als Statut bezeichnen möchten bleibt Ihnen überlassen - es handelt sich in jeden Fall um das „Grundgesetz“ des Vereins.


Die Statuten

Die Statuten ermöglichen eine „maßgeschneiderte“ Passform für den jeweiligen Zweck des Vereins. Auf ihre Formulierung sollte größte Sorgfalt gelegt werden. Sie sind die „Verfassung“ des Vereins und logischerweise passen die Statuten eines Fischereivereins nicht für einen Theaterverein.

So empfiehlt es sich, sich eigene Gedanken zu machen

Ab Gründung - sprich der Erstattung der Anzeige zur Aufnahme der Vereinstätigkeit durch die zuständige Behörde - sind die Mitglieder und Sie als Vorstandsmitglied erst recht, an das Statut gebunden - bis der Tod uns scheidet


Und nicht zu vergessen: Will der Verein gemeinnützig sein und es zukünftig auch bleiben, kommt es entscheidend darauf an, wie das Statut in Bezug auf den Zweck, die ideellen und materiellen Mittel geregelt ist.


Ein jeder Verein braucht Statuten Die Statuten müssen gemäß §3 Abs.2 VerG folgende Punkte enthalten:

  • den Vereinsnamen

  • den Vereinssitz

  • eine klare und umfassende Umschreibung der Vereinszwecke

  • die für die Verwirklichung der Zwecke vorgesehenen Tätigkeiten und die Art der Aufbringung finanzieller Mittel

  • Bestimmungen über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft

  • die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder

  • die Organe des Vereins und ihre Aufgaben, insbesondere eine klare und umfassende Angabe, wer die Geschäfte des Vereins führt und wer den Verein nach außen vertritt

  • die Art der Bestellung der Vereinsorgane und die Dauer ihrer Funktionsperiode

  • die Erfordernisse für gültige Beschlussfassungen durch die Vereinsorgane

  • die Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis

  • Bestimmungen über die freiwillige Auflösung des Vereins und die Verwertung des Vereinsvermögens im Fall einer solchen Auflösung

Lediglich diese 11 einfachen Punkte gibt der Gesetzgeber bei der Formulierung der Statuten vor.


Der Name des Vereins §4 Abs.1 VerG schreibt vor „Der Name des Vereins muss einen Schluss auf den Vereinszweck zulassen und darf nicht irreführend sein. Verwechslungen mit anderen bestehenden Vereinen, Einrichtungen oder Rechtsformen müssen ausgeschlossen sein.“


Lassen Sie dennoch Ihrer Phantasie freien lauf und nutzen Sie Ihre Kreativität bei der Namensfindung. Denn auch Phantasiename wie z.B.: Menschenwerk, die im ersten Moment keinen Schluss auf den Vereinszweck zulassen, sich jedoch mit Zusätzen wie „Gesundheitsverein“ oder „Bildungsverein“ in zulässig.

Eine klare und umfassende Umschreibung des Vereinszwecks verlangt der Gesetzgeber.


Der Vereinszweck ist das, was – ganz allgemein – mit dem Verein erreicht werden soll, dass große gemeinsame Ziel.

Der Gesetzgeber lest uns hier offen, ob wir einen gemeinnützigen oder einen individuellen und wirtschaftlich orientierten Verein gründen wollen.

Nehmen wir nun an, Sie möchten einen gemeinnützigen Kulturverein gründen.


Hierzu bestimmt Randziffer 106 (kurz RZ), dass der begünstigte Zweck aus den Statuten klar ersichtlich sein muss. Dabei sollte man unklare bzw. unbestimmte Formulierungen vermeiden.

Weiter bestimmt RZ 106 „Es darf keine Vermischung von Zweck und Mittel zur Erreichung des Zwecks vorgenommen werden“

Ein Verein kann durchaus mehrere Zwecke haben.


Ein Beispiel für einen Kulturverein

Zweck des Vereins ist die Förderung der nationalen und internationalen Kunst und Kultur, insbesondere die Förderung eines darauf gerichteten Publikumsinteresse. Durch den stattfindenden künstlerischen Prozess, werden auf nationaler und internationaler Ebene Menschen, Gesellschaften, Organisationen sowie Initiativen zusammengeführt um die Vielfalt zu schützen, nachhaltige sowie innovative Projekte zu entwickeln und zu fördern. Der Verein ist wirtschaftlich und parteipolitisch unabhängig und bekennt sich bei der Verwirklichung seiner statutarischen Zwecke zu den Prinzipien verantwortungsvoller Vereinsführung und gesellschaftlicher Verantwortung.


Alle Vereinszwecke sind präzise und dennoch kurz und prägnant festgeschrieben Eine beispielhafte Aufzählung findet nicht statt und keiner der Vereinszwecke ist rechtswidrig.

Die Bundesabgabenordnung kurz BAO, in welcher die steuerlichen Grundlagen des Vereinswesen abgebildet sind, bestimmt im §35 folgendes:

„Gemeinnützig sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt insbesondere für die Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, … etc.pp“


TIPP:

Es müssen ausnahmslos alle Vereinszwecke, die verfolgt werden, im Statut angeführt werden!!! Es muss aber nicht jeder darin angeführte Vereinszweck tatsächlich und immer verfolgt werden. Es empfiehlt sich daher, eher umfassend Vereinszwecke anzuführen als zu wenig.

Tätigkeiten für die Verwirklichung des Vereinszwecks - oder wie kommt der Verein zu den notwendigen finanziellen Mitteln?

Tätigkeiten des Vereins - "die ideellen Mittel"

Wie der Verein den Vereinszweck zu erfüllen gedenkt, muss ebenfalls allumfassend in den Statuten angegeben werden.


Ein Kulturverein mit den oben beispielhaft angeführten Vereinszwecken kann diese Zwecke zum Beispiel mit folgenden Tätigkeiten erfüllen:

  • Vorträge und Versammlungen, Exkursionen, Diskussionsabende

  • Herausgabe von (periodischen) Publikationen

  • Einrichtung einer Bibliothek

  • Durchführung kultureller Veranstaltungen: Lesungen, Konzerte, Ausstellungen

  • Produktion von Tonträgern, Katalogen und Infomaterial über (Nachwuchs-)Künstler

  • Veranstaltung von Workshops und Seminaren

  • Öffentlichkeitsarbeit und Dokumentation

  • Veranstaltung von Wettbewerben

  • Durchführung von Studien

  • Bereitstellung von Infrastruktur (Ton- und Lichtanlage ...)

Auch für alle Tätigkeiten gilt: Keine darf rechtswidrig sein.

Die Aufzählung darf nicht beispielhaft sein, Formulierungen wie „zum Beispiel“, „et cetera“ oder „und Ähnliches“ dürfen in den Statuten nicht enthalten sein.


Es empfiehlt sich, hier alle Möglichkeiten auszureizen, aus denen Einnahmen lukriert werden können, da an sich eine Einnahme, die in den Statuten nicht vorgesehen ist, auch nicht lukriert werden dürfen.

Hierunter fallen insbesondere alle Vereinsbeiträge, die Durchführung von Veranstaltungen, der Betrieb einer Kantine oder das Werben um Spenden. Auch Erbschaften, Vermächtnisse und Subventionen sind unter diesem Gesichtspunkt mögliche Einnahmequellen und wenn es im konkreten Fall auch noch andere geben kann, wie Eintrittsgelder, Miet- oder Pachteinnahmen, Verkauf von Spielzeug, Abhaltung von Flohmärkten etc.,

so sollte man all dies bereits in den Statuten berücksichtigen, um jeglichen Problemen von vorne herein aus dem Weg zu gehen!


Es sollte nichts gemacht werden, was nicht in den Statuten steht. Es muss aber nicht alles darin Angeführte tatsächlich und immer gemacht werden.

Art der Aufbringung der finanziellen Mittel - "materielle Mittel"


Um die Vereinszwecke mit Tätigkeiten des Vereins verfolgen zu können, bedarf es finanzieller (materieller) Mittel, welche auf verschiedenen Wegen aufgebracht werden können. Alle erdenklichen Möglichkeiten der Aufbringung der finanziellen Mittel sind in den Statuten anzuführen.

Diese können für einen Kulturverein mit obigen Zwecken und Tätigkeiten zum Beispiel sein:

  • Beitrittsgebühren

  • Mitgliedsbeiträge

  • Spenden

  • Sammlungen

  • Bausteinaktionen

  • Vermächtnisse

  • Schenkungen

  • Subventionen und Zuwendungen der öffentlichen Hand

  • Unterstützung durch Privatpersonen und Unternehmungen

  • sonstige Zuwendungen

  • Sponsoring

  • Flohmärkte

  • Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen

  • Verkauf vereinseigener Publikationen

  • Werbeeinnahmen

Beispielhafte Aufzählungen reichen nicht, „z. B.“, „etc.“ oder „u. Ä.“ dürfen wieder nicht verwendet werden. Und alle angeführten Finanzierungsmöglichkeiten müssen legal sein.

Und auch hier gilt wieder: Der Verein darf sich nicht anders finanzieren als in den Statuten vorgesehen, muss aber nicht auf jedem der angeführten Wege zu Geld kommen.


Materielle Mittel können im völlig untergeordneten Ausmaß auch durch Betätigungen des Vereines erzielt werden, welche als „begünstigungsschädlich“ im Sinne der Vereinsrichtlinien gelten


Wenn wir nun den Vergleich zwischen der Gründung einer KG oder GmbH und einen Verein machen - ist die Gründung eines Vereins sehr einfach und auch kostengünstig.

Der Gesetzgeber gibt uns bei der Formulierung der Rechtsgrundlage des Vereins - dem Statut - lediglich 11 einzuhaltende Punkte vor. Die wiederum eigenständig, dem Zweck sowie den geplanten Aktivitäten angepasst formuliert werden können. Doch bereits bei der Namensgebung und der Formulierung des Zwecks sowie der ideellen und materiellen Mitteln passieren gravierende Fehler, in dem sich die Gründung an einen zu eng formulierten Zweck binden und zu wenige ideelle und materielle Mittel im jeweiligen Statut abbilden und verankern.


ACHTUNG! Werden im realen Vereinsleben andere Vereinszwecke verfolgt als jene, die in den Statuten festgeschrieben sind, wird das Finanzamt den Verein als nicht gemeinnützig beurteilen. In Folge kann der Verein durch die Vereinsbehörde aufgelöst werden (§ 29 Abs.1 VerG)!!

Fragen Sie sich, stimmt der Satzungszweck und die tatsächlichen Tätigkeiten des Vereins mit dem aktuellen Statut überein?


Rat und Hilfe zu diesen Thema finden Sie in unseren Handbuch „Der Verein - Der Ratgeber“ welches Sie sich kostenlos als E-Book auf unserer Homepage

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In Kürze folgt Teil II welcher sich intensiv mit den Bestimmungen für die Mitglieder sowie mit der Generalversammlung beschäftigen wird

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