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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Smart Community Solution 

 

Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.) 

 

Echte Innovationen erzeugt keine Verlierer, sondern Chancen.

Diesem Gedanken folgend fördern wir als gemeinnützige, politisch unabhängige und zivilgesellschaftlich organisierte Plattform Innovation zum Wohle von Gesellschaft, Wissenschaft, Wirtschaft und Umwelt.

 

1.Definitionen 
  1. Die nachstehend  Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGB) regeln das Rechtsverhältnis zwischen dem Verein Smart Community Solution  (kurz Verein) und seinen Mitgliedern (kurz FM) und Kooperationspartnern (kurz KP). Für das Rechtsverhältnis zwischen dem Verein und jeden Kooperationspartner (kurz KP) sind ausschliesslich diese vorliegenden AGB anwendbar. Von den AGB des Vereins abweichende Bestimmungen – insbesondere AGB des FM oder KP oder mündliche Vereinbarungen gelten nur, soweit sie vom Verein schriftlich anerkannt worden sind. 

  2. Die rechtliche Unwirksamkeit einzelner Teile dieser AGB hat nicht die Unwirksamkeit der übrigen Teile oder des Vertrages selbst zur Folge. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als von Anfang an vereinbart, die dem Willen der Parteien wirtschaftlich am nächsten kommt.

  3. Verbraucher im Sinne des KSchG sind natürliche oder juristische Personen, die keine Unternehmer sind. Unternehmer (sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, für die der gegenständliche Vertrag zum Betrieb ihres Unternehmens gehört. Unternehmen sind alle auf Dauer angelegten Organisationen selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mögen sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.

  4. Fördernde Mitglieder, können juristische Personen wie auch rechtsfähige Personengesellschaften (Unternehmen) sein (kurz FM). FM jene Partner, die einen Förderbeitrag leisten, unabhängig davon, ob sie Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen oder nicht

  5. Institutionelle Mitglieder sind jede Partner die als juristische Person oder Personenvereinigung (Institution) einen Förderbeitrag leisten, unabhängig davon, ob sie Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen oder nicht (kurz FM)

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2. Allgemeines 
  1. Sämtliche Verträge vom Verein mit seinen KP oder FM werden grundsätzlich auf Basis dieser AGB abgeschlossen. Änderungen sind nur durch gesonderte Vereinbarung in schriftlicher Form möglich.

  2. Die AGB des Vereins, werden in vollem Umfang vom jeweiligen KP oder FM anerkannt. Der KP oder das FM haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm eingetragenen Angaben und Daten.

  3. Gibt der KP oder das FM eine UID-NR, seinen Namen, Geburtsdatum, Adresse, FN, ZVR-Zahl, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse an, so haftet er für deren Gültigkeit und Richtigkeit. Adress- oder Namensänderungen sind vom KP oder FM (bei sonstiger Haftung für die Folgen einer allfälligen Nicht-Erreichbarkeit) umgehend bekannt zu geben.

  4. Dem KP oder FM sind die Möglichkeiten der Produkte und Dienstleistungen im Detail klar, der KP oder das FM hat sich vor dem Vertragsabschluss über die Leistungen des Vereins ein hinreichendes Bild zu verschafft und bestätigt, den Leistungsumfang im Detail zu kennen.

  5. Der KP oder das FM stimmt zu, dass der Verein berechtigt ist, Namen, Geburtsdatum und Anschrift des KP oder des FM an die Warenkreditevidenz des Kreditschutzverbandes von 1870  zu übermitteln, um Informationen über die Bonität einzuholen. Im Falle eines Zahlungsverzuges wird Namen, Geburtsdatum, Anschrift und der offene Saldo an die WarenKreditEvidenz des Kreditschutzverbandes von 1870, Wagenseilgasse 7, 1120 Wien, übermittelt.

  6. Mündlich getroffene Nebenabkommen haben keine Gültigkeit. Sonderregelungen bedürfen zur Gültigkeit der Schriftform.  

 

3. Preise / Preisänderung / Vertragsabschluss / Abrechnung und Zahlung 
  1. Sämtliche Leistungen des Vereins, können ausschließlich von Fördermitglieder in Anspruch genommen werden.

  2. Der Verein hat als Gegenleistung zur Erbringung seiner Leistungs-, und/oder Beratungsleistungen Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen Honorars durch den KP oder das FM. Die Honorarhöhe richtet sich nach schriftlicher Vereinbarung mit dem KP oder dem FM.

  3. Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch den Verein, so gebührt diesem gleichwohl das vereinbarte Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seiten des KP oder des FM liegen, an der Erbringung verhindert wurde. Des weiteren werden auf Kosten des KP oder des FM, sämtliche zur Auftragserfüllung übergebene Daten, Urkunden und Akten, durch den Verein der lizenzierten Datenvernichtung gemäß DSGVO zugeführt.

  4. Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände, die auf Seiten des Vereins einen wichtigen Grund darstellen, so hat er nur Anspruch auf den seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil des Honorars. Dies gilt insbesondere dann, wenn seine bisherigen Leistungen trotz Kündigung für den KP oder das FM verwertbar sind. Des weiteren werden auf Kosten des KP oder des FM, sämtliche zur Auftragserfüllung übergebene Daten, Urkunden und Akten, durch den Verein der lizenzierten Datenvernichtung gemäß DSGVO zugeführt.

  5. Die vereinbarte Honorarsumme ist zu 50 % bei Beauftragung und zu 50 % bei Auftragserfüllung mit einem Zahlungsziel von 7 Tagen fällig.

  6. Eine Beanstandung der Arbeiten des Vereins berechtigt, außer bei offenkundigen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der ihm zustehenden Vergütungen.

  7. Der Verein hat neben der angemessenen Honorarforderung, Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen. Er kann entsprechende Vorschüsse verlangen.

  8. Der Verein auch die Auslieferung des Leistungsergebnisses von der vollen Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen. Auf das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht (§ 471 ABGB, § 369 UGB) wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Wird das Zurückbehaltungsrecht zu Unrecht ausgeübt, haftet der Verein nur bei krass grober Fahrlässigkeit bis zur Höhe seiner noch offenen Forderung. Bei Dauerverträgen darf die Erbringung weiterer Leistungen bis zur Bezahlung früherer Leistungen verweigert werden. Bei Erbringung von Teilleistungen und offener Teilhonorierung gilt dies sinngemäß.

  9. Angemessene Preiserhöhungen, oder Leistungsänderungen sind dem Verein bei geänderten Kosten gestattet. Der wesentliche Inhalt der nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen wird dem KP oder FM mindestens 1 Monat vor In-Kraft-Treten der Änderung in geeigneter Form, etwa durch Aufdruck auf einer periodisch erstellten Rechnung, mitgeteilt. Gleichzeitig wird der KP oder das FM auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderungen hingewiesen sowie darauf, dass er berechtigt ist den Vertrag bis zu diesem Zeitpunkt kostenlos zu kündigen. Der Volltext der Änderungen wird dem KP oder FM auf sein Verlangen zugesendet.

  10. Das Vertragsverhältnis wird aufgrund eines, schriftlichen, telefonischen oder elektronischen Angebotes des KP oder des FM und der Annahme der freien Willenserklärung begründet. Die Annahme durch den Verein erfolgt durch Erfüllung (Lieferung und/oder durch Service), Versendung der bestellten Ware und durch schriftlichen  Antrag des KP oder FM auf Fördermitgliedschaft.

  11. Dem KP oder FM wird ein zweiwöchiges Rücktrittsrecht gewährt, welches der KP oder das FM per schriftlicher Willenserklärung an den Vereinssitz geltend machen muss. Nutzt der KP oder das FM sein Rücktrittsrecht nicht so gilt, dass der KP oder das FM Konkludent seinen Willen erklärt hat.

  12. Im Einzelfall behält sich der Verein das Recht vor, einen Vertragsabschluss ohne weitere Angabe von Gründen abzulehnen. Individuelle Angebote haben, wenn nicht anders angeführt, eine Gültigkeit von 10 (zehn) Werktagen. Der Verein wird sich auf das Anbot des KP oder des FM zum Vertragsabschluss unverzüglich erklären.

  13. Rechnungsperiode: Bei Beratungsprojekten kann vom KP oder FM eine Anzahlung von bis zu 50% des Gesamtaufwands verlangt werden. Der Gesamtbetrag ist nach Fertigstellung/ Lieferung fällig, auch wenn weitere Folgearbeiten (Erweiterung, Nachbetreuung,) vereinbart wurden. Erfolgt die Lieferung per Versand, behält sich der Verein das Recht vor, eine Vorauszahlung zu verlangen. Die bereits ausgelieferten Waren bleiben auf jeden Fall bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Vereins. Ebenso gilt ein Eigentumsvorbehalt für Rechteeinräumungen als vereinbart. Fördermitgliedsbeiträge werden jährlich, grundsätzlich im Voraus verrechnet. Die Zahlungspflicht entsteht mit dem der Bereitstellung folgenden Tag. Der Tag der Rechnungslegung hängt jedoch nicht mit dem Stichtag der Kündigung zusammen.

  14. Für den Fall, dass eine Rechnung nicht fristgerecht zur Zahlung gelangt (oder ein schon erfolgter Einzug vom KP oder vom FM widerrufen wird), leitet der Verein das Mahnverfahren ein. Pro Mahnung gelangt ein Mindestbetrag von €34.-, ab der zweiten Mahnung ein Mindestbetrag von €74.-, ab der dritten Mahnung ein Mindestbetrag von €94.- zur Verrechnung

  15. Der Verein ist nach dreimaliger fruchtloser Mahnung zur Zession gemäß § 1392 ABGB berechtigt und beauftragt mit der Einforderung von aushaftenden Beträgen ein Inkassobüro nach Wahl, auf Kosten des Schuldners.

  16. Der jeweilige KP oder FM verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, mit seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verein darüber entstehenden Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen.

  17. Für den Verzugsfall werden 5% Jahresverzugszinsen vereinbart. Zahlungen des KP oder des FM werden immer auf die älteste Schuld gebucht.

  18. Ist der jeweilige KP oder FM nach erfolgloser Mahnung mit Androhung einer Sperre und unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen in Verzug, so ist der Verein nach fruchtlosem Versteichen der Nachfrist zur gänzlichen Leistungseinstellung (Sperre) berechtigt.

  19. Der Verein wird dem Schuldner auf sein Verlangen eine Begründung für die erfolgte Sperre übermitteln. Sobald die Gründe für die Durchführung einer Sperre entfallen, wird der Verein auf Antrag des KP oder des FM gegen einen im Voraus zu leistenden Kostenersatz die Sperre aufheben.

  20. Aufrechnungsvereinbarung: Gegen Ansprüche des Vereins kann der KP oder das FM, sofern er nicht als Verbraucher anzusehen ist, nur mit gerichtlich festgestellten oder vom Verein schriftlich ausdrücklich anerkannten Gegenforderungen aufrechnen. Die gesetzlichen Zurückbehaltungsrechte des KP als Unternehmer sind ausgeschlossen.

  21. Honorare für grafische, kreative und beratende Tätigkeiten werden, wenn nicht anders lautend vereinbart, mit einem Stundensatz von €119,- netto plus anfallendes Kilometergeld von pro gefahrenen Kilometer im Ausmaß von 0,42 Cent verrechnet. Als Berechnungsgrundlage gilt der Vereinssitz. 

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4. Elektronische Rechnungslegung

Der Verein ist berechtigt, dem KP oder FM Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der KP oder das FM erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den Verein ausdrücklich einverstanden.

 

5. Mitgliederbeitrag und Informationspflicht 

1. Das FM (Fördermitglied) verpflichtet sich, die in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge jährlich gemäss Zahlungsbedingungen gemäß lit.c zu entrichten.

2. Der erste Jahresbeitrag wird mit  Antrag auf Fördermitgliedschaft fällig.

3. Fördermitgliedsbeiträge: 

  • einfaches Fördermitglied: Das einfache Fördermitglied ist berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Bibliothek sowie die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und zahlt einen jährlichen Fördermitgliedsbeitrag von €74.-

  • Partnermitglieder: Das Partnermitglied hat zusätzlich zu den Standardleistungen des Vereins, Anspruch auf eine Stunde/ Monat, kostenlose Beratung in Angelegenheiten betreffend den jeweiligen Verein sowie Anspruch auf Ermäßigung aller kostenpflichtigen Beratungs- Schulungs- und Ausbildungsangebote des Vereins um 25% und zahlt einen jährlichen Fördermitgliedsbeitrag von €390.-

  • Institutionelle Mitglieder: Ein Institutionelles Mitglied ist ein Verein oder Unternehmen - welches einen Förderbeitrag leistet, unabhängig davon, ob es Leistungen des Vereins  in Anspruch nimmt oder nicht. Ein Institutionelles Mitglied fördert und unterstützt als Institution den Zweck und die Ziele des Vereins. Der Vorstand oder die Geschäftsführung (maximal 5 Personen) der fördernden Institution, werden als eine Institution zu kostenpflichtigen Beratungs- Schulungs- und Ausbildungsangeboten des Vereins eingeladen sind zur kostenlosen Nutzung aller Standardleistungen des Vereins berechtigt. Institutionelle Mitglieder erhalten eine Ermäßigung um 25% auf kostenpflichtige Leistungen des Vereins und zahlen einen jährlichen Fördermitgliedsbeitrag von €950.-

4. Der Verein behält sich das Recht vor, eine Vorauszahlung oder eine Begleichung der Rechnung mittels Lastschriftverfahren (LSV) zu verlangen.

5. Der Verein behält sich bei Verschulden des FM verursachten Zustellkosten (insbesondere bei Verletzung der Verpflichtung im Punkt f, die Ermittlung der Adresse des FM vor (gegen Verrechnung eines Entgelts je Ermittlungsversuch). Ein Zustellversuch an einer so ermittelten Adresse lässt die Wirksamkeit der Zustellung an der vom FM selbst zuletzt bekanntgegebenen (Korrespondenz-) Adresse unberührt.

6. Das FM informiert den Verein im Rahmen seiner Informationspflicht jeweils rechtzeitig in schriftlicher Form über folgende Veränderungen: 

  • Name, bei Unternehmen Firmenbezeichnung inkl. FN, bei Vereinen ZVR

  • Kontaktperson 

  • Adressangaben inkl. E-Mail-Adresse und Telefonnummern

  • beitragsrelevante Änderungen

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6. Einspruch
  1. Einwendungen (Einspruch) gegen in Rechnung gestellte Entgeltforderungen sind vom KP oder FM nach Zugang der Rechnung schriftlich zu erheben. Die Fälligkeit der Rechnung ist von der Erhebung fristgerechter Einwendungen des KP oder FM im Rahmen des vom Verein durchgeführten Einspruchsverfahrens nicht berührt.

  2. Werden Einwendungen nicht binnen 3 tägiger Frist nach Zugang der Rechnung beim Verein schriftlich erhoben, so gilt die Forderung des Vereins als anerkannt.

 

7. Vertragslaufzeit / Kündigung 
  1. Verträge zwischen dem KP oder dem FM mit dem Verein werden grundsätzlich auf 12 Monate abgeschlossen. Stichtag für die Mindestlaufzeit ist rückwirkend der 1. des Monats der Leistungsbereitstellung durch den Verein

  2. Wenn nicht mindestens zwei Monate vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit eine Kündigung schriftlich beim Verein ein trifft, verlängert sich der Vertrag jeweils wieder um die Mindestvertragslaufzeit. Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen.

  3. Kündigungen werden nur in schriftlicher Form akzeptiert.

  4. Der Verein bestätigt jede Kündigung dem KP oder dem FM an dessen zuletzt bekannt gegebene Adresse. Sollte die Bestätigung nicht einlangen, wird dem KP oder dem FM in eigenem Interesse empfohlen, den Zugang der Kündigung an den Verein zu prüfen.

  5. Der Verein kann von einem mit dem KP oder FM geschlossenen Vertrag aus wichtigem Gründen, zur Wahrung des Ansehens oder der Interessen des Vereins zurücktreten, wenn der KP oder das FM trotz erfolgloser Nachfristsetzung seiner Verpflichtung zur Zahlung bereits fälliger Forderungen nicht nachkommt.

  6. Ein – im Zweifel stets anzunehmender – Dauerauftrag kann, soweit nichts Anderes schriftlich vereinbart ist, ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

  7. Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch den Verein, so gebührt diesem gleichwohl das vereinbarte Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seiten des KP oder des FM liegen, an der Erbringung verhindert wurde. Des weiteren werden auf Kosten des KP oder des FM, sämtliche zur Auftragserfüllung übergebene Daten, Urkunden und Akten, durch den Verein der Datenvernichtung gemäß DSGVO zugeführt; 

  8. Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände, die auf Seiten des Vereins einen wichtigen Grund darstellen, so hat er nur Anspruch auf den seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil des Honorars. Dies gilt insbesondere dann, wenn seine bisherigen Leistungen trotz Kündigung für den KP oder das FM verwertbar sind. Des weiteren werden auf Kosten des KP oder des FM, sämtliche zur Auftragserfüllung übergebene Daten, Urkunden und Akten, durch den Verein der Datenvernichtung gemäß DSGVO zugeführt.

 

8. Schadenersatz und Gewährleistung 
  1. Der Verein verpflichtet sich, bei der Erbringung von Leistung mit größter Sorgfalt vorzugehen. Eine Schadenersatzpflicht des Vereins gegenüber dem KP oder dem FM ist bei bloß leichter Fahrlässigkeit außer bei Personenschäden ausgeschlossen. Der Verein haftet nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig von Organen,Erfüllungsgehilfen oder Beauftragten verursachter Schäden.

  2. Die Haftung gegenüber Unternehmern ist für höhere Gewalt, Folgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen.

  3. Hat der KP als Unternehmer keine geeigneten, üblichen Sicherungsmaßnahmen getroffen, ist die Haftung für Datenverluste und Datenschäden ausgeschlossen. Ist der KP oder das FM hinsichtlich des Vertrages Verbraucher, so wird die Haftung für Datenverluste und Datenschäden, ausgenommen Personenschäden, für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

  4. Bei Lieferung von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die aus nicht vom Verein bewirkter Anordnung, ungenügender Einrichtung, fahrlässiger Verwendung durch den KP oder das FM, Nichtbeachtung der rechtlichen und gesetzlichen Regulären höherer staatlicher Instanzen, Überbeanspruchung über die vom Verein angegebene Leistung, unrichtige Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien durch den KP oder das FM entstehen; der Verein haftet nicht für Schäden, die nicht seiner  Einflusssphäre zurechenbar sind. 

 

9. Sicherung der Unabhängigkeit
  1. Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.

  2. Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Rechte des Vereins zu wahren und zu schützen. Dies gilt insbesondere für Angebote und Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung. 

 

10. Urheberrecht 
  1. Der Verein wirkt als Berater und unterstützend für seine FM sowie in der Projektabwicklung für seine KP.

  2. Das Urheberrecht an Satzungen, Gründungserklärungen, überlassenen Verträgen sowie geistigen Eigentum wird dabei keinesfalls an den KP oder an das FM abgetreten. Der KP oder das FM erhält ein Nutzungsrecht welches auf den ursprünglichen Projektzweck beschränkt ist.

  3. Ein Abänderungsrecht wird weder dem KP noch dem FM zugesprochen

  4. Der KP oder das FM garantiert dem Verein, dass alle zur weiteren Verarbeitung und Nutzung  übergebenen Materialien Urheberrechtlich bzw. Lizenzrechtlich rechtsgemäß verwendet werden und hält den Verein in jedem Fall Schad und Klaglos.

 

11. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Rechtswahl
  1. Vereinbarter Erfüllungsort ist der Vereinssitz

  2. In allen aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten zwischen Verein und dem KP sowie dem wird von den Vertragspartnern, der Schiedsspruch des Vereins als Rechtsmittel Satzungsgemäß anerkannt.

  3. Erst nach Abwicklung des Schiedsspruchs gem. des Statuts des Verein ist der öffentliche Rechtsweg möglich

  4. Rechtsverbindliche Verträge zwischen KP oder FM mit dem Verein unterliegen ausschließlich dem österreichischem Recht.

 

12. Datenschutz + Newsletter
  1. Personenbezogene Daten: Der Verein erheben, verarbeiten und nutzt personenbezogenen Daten nur mit Einwilligung bzw. Beauftragung/Bestellung zu den vereinbarten Zwecken oder wenn eine sonstige rechtliche Grundlage im Einklang mit der DSGVO vorliegt; dies unter Einhaltung der Datenschutz- und zivilrechtlichen Bestimmungen.

  2. Es werden nur solche personenbezogenen Daten erhoben, die für die Durchführung und Abwicklung unserer Leistungen erforderlich sind oder die dem Verein freiwillig zur Verfügung gestellt werden. Bei juristischen Personen sind das Daten der dahinter stehenden natürlichen Personen wie Geschäftsführer, Eigentümer, Prokuristen, Ansprechpartner (Mitarbeiter) usw.

  3. Personenbezogene Daten sind alle Daten, die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse enthalten, beispielsweise Name, Anschrift, Emailadresse, Telefonnummer, Geburtsdatum, Alter, Geschlecht, Sozialversicherungsnummer, allenfalls Videoaufzeichnungen, Fotos usw.

  4. Der Verein nimmt den Schutz der Daten unserer KP und seiner FM sehr ernst. Für die Bestellung des Newsletters ist– sofern keine Geschäftsbeziehung besteht - die Einwilligung notwendig, diese kann durch Anklicken des entsprechenden Kontrollkästchens erteilt werden. Diese Einwilligung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail, Telefax, Online-Formular oder Brief an die im Kopf der AGB angeführten Kontaktdaten widerrufen werden.

 

13. Auskunft und Löschung
  1. Jeder KP und FM bzw. generell jeder Betroffener hat das Recht auf Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten, deren Herkunft und Empfänger und den Zweck der Datenverarbeitung sowie ein Recht auf Berichtigung, Datenübertragung, Widerspruch, Einschränkung der Bearbeitung sowie Sperrung oder Löschung unrichtiger bzw. unzulässig verarbeiteter Daten. Insoweit sich Änderungen Ihrer persönlichen Daten ergeben, ersuchen wir um entsprechende Mitteilung

  2. Jede juristische Person hat jederzeit das Recht, eine erteilte Einwilligung zur Nutzung der personenbezogenen Daten zu widerrufen. Die Eingabe auf Auskunft, Löschung, Berichtigung, Widerspruch und/oder Datenübertragung, im letztgenannten Fall, sofern damit nicht ein unverhältnismäßiger Aufwand verursacht wird, kann an die oben angeführte Adresse gerichtet werden.

 

14. Verwendung der Daten
  1. Der Verein wird die zur Verfügung gestellten Daten nicht für andere Zwecke als die durch den Mandatsvertrag oder durch Ihre Einwilligung oder sonst durch eine Bestimmung im Einklang mit der DSGVO gedeckten Zwecken verarbeiten. Ausgenommen hiervon ist die Nutzung für statistische Zwecke, sofern die zur Verfügung gestellten Daten anonymisiert wurden.

  2. Übermittlung von Daten an Dritte: Zur Erfüllung eines Projekts ist es möglicherweise auch erforderlich, Daten an Dritte (zB Dienstleister, derer wir uns bedienen, Versicherungen, Behörden udgl.) weiterzuleiten. Eine Weiterleitung der Daten erfolgt ausschließlich auf Grundlage der DSGVO, insb. zur Erfüllung des Projekts oder aufgrund vorherigen Einwilligung.

  3. Der Verein wird Daten nicht länger aufbewahren als dies zur Erfüllung vertraglichen bzw. gesetzlichen Verpflichtungen und zur Abwehr allfälliger Haftungsansprüche erforderlich ist.

  4. Der KP oder das FM nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass der Verein derartige Daten auch in Zusammenhang mit Projektarchivierung verarbeitet, speichert bzw. nutzt (notwendig vornehmlich für kundenseitig nachträglich angefragte Projektadaptierungen, –Erweiterungen und Wartungen) sowie weiters im Rahmen der Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen oder zur Bewerbung des eigenen Waren- bzw. Leistungsangebots.

  5. Als Vertragspartner stimmen wir daher nach dieser Maßgabe der Speicherung, Verarbeitung und Nutzung unserer nach der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) betroffenen Daten bis auf Widerruf zu. 

  6. Personenbezogene Daten, Akten, Urkunden sowie Datenträger werden nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist oder nach Kündigung durch den KP oder das FM ausnahmslos der lizenzierten Datenvernichtung gemäß DSGVO zugeführt und vernichtet. 

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15. Salvatorische Klausel und Vertragsänderungen

Der Verein kann die vorliegenden AGB jederzeit ändern. Die geänderten neuen Geschäftsbedingungen gelten jeweils rückwirkend ab Vertragsbeginn und ersetzen die alten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam bzw. ungültig sein oder werden, tritt an deren Stelle eine rechtlich wirksame Bestimmung, die dem beabsichtigten Vertragszweck am nächsten kommt, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht. Die übrigen Vertragsinhalte bleiben hiervon unberührt.

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