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Vereine & Steuern

Wir können allen entkommen - nur nicht dem Tod und der Steuer 

Der gemeinnützige Verein 

Gemeinnützige Vereine können in den Genuss steuerlicher Begünstigungen kommen.

Für die Beurteilung, ob ein Verein gemeinnützig ist oder nicht, ist die Bundesabgabenordnung

(BAO) relevant.

 

Ein gemeinnütziger Verein ist nach der Bundesabgabenordnung ein Verein, der

    •    ausschließlich (§ 34 Abs. 1 BAO) und 

    •    unmittelbar (§ 34 Abs. 1 BAO)

    •    gemeinnützige Zwecke verfolgt (§ 34 Abs. 1 BAO)

   

Ausschließlich

Ein gemeinnütziger Verein darf keine anderen Zwecke verfolgen als gemeinnützige Zwecke. Erlaubt sind lediglich „völlig untergeordnete“ Nebenzwecke, die nicht mehr als 10 % der Vereinstätigkeit ausmachen      (Rz 114 VereinsR).

 

Unmittelbar

Die gemeinnützigen Zwecke müssen vom gemeinnützigen Verein durch eigene Tätigkeiten selbst verwirklicht werden. Es dürfen zum Beispiel nicht mit den Mitteln eines gemeinnützigen Vereins andere Vereine gefördert werden, selbst wenn diese auch gemeinnützige Zwecke verfolgen (Rz 119 VereinsR).

 

Um Klarheit zu schaffen, welche Zwecke als gemeinnützig gelten, hat das Finanzministerium ein              „ABC der begünstigten Zwecke“ erstellt. Dabei handelt es sich um eine beispielhafte Liste von Vereinszwecken.

Bei jedem dieser Zwecke ist angeführt, ob und unter welchen Bedingungen dieser als gemeinnützig gilt oder nicht (Rz 40 bis 104 VereinsR).

Laut dieser Liste gelten als gemeinnützige Zwecke unter anderem:

  • Förderung von Kunst und Kultur (Rz 61 VereinsR)

  • Förderung von Wissenschaft und Forschung (Rz 80 VereinsR)

  • Bürgerinitiativen (mit Einschränkungen: Die Betätigungen müssen selbstlos sein, es dürfen keine eigenwirtschaftlichen Interessen dahinterstehen, parteipolitische Betätigung ist nicht erlaubt; Rz 42 VereinsR)

Förderung der Allgemeinheit

 

Eine Förderung der Allgemeinheit liegt laut Bundesabgabenordnung vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt (§ 35 Abs. 2 BAO).

Die Allgemeinheit muss dabei nicht unbedingt die gesamte Bevölkerung umfassen. Ein Einschränkung in sachlicher oder regionaler Hinsicht ist zulässig (Rz 14 VereinsR).

 

Ist der geförderte Personenkreis aufgrund der Statuten auf die Mitglieder des Vereins eingeschränkt, kann dies nur dann als gemeinnützig gelten, wenn die Mitgliedschaft der Allgemeinheit offen steht (Rz 19 VereinsR).

 

Ist der geförderte Personenkreis aufgrund des Förderungsgegenstands klein, gilt dies auch als gemeinnützig. Bezweckt zum Beispiel ein Verein die therapeutische Förderung von Lungenkranken, liegt darin ein gemeinnütziger Zweck im Sinne der BAO vor, auch wenn die Zahl der Lungenkranken in Österreich relativ klein ist (Rz 17 VereinsR).

 

Die Vereinsrichtlinien des Finanzministeriums enthalten aber auch wesentliche Einschränkungen:

 

Die Einstellung der Allgemeinheit gegenüber dem Förderziel muss positiv sein. Bestehen in einem nicht unbeachtlichen Teil der Bevölkerung Bedenken gegenüber dem Förderziel, kann der Zweck des Rechtsträgers nicht als gemeinnützig anerkannt werden. Einem Meinungswandel in der Bevölkerung ist bei der steuerlichen Beurteilung Rechnung zu tragen.(Rz 20 VereinsR)

 

Was müssen gemeinnützige Vereine bei den Statuten aus steuerlicher Sicht beachten?

  • Um vom Finanzamt als gemeinnütziger Verein anerkannt zu werden, muss jeder der in den Statuten angeführten Vereinszwecke den Bedingungen der Gemeinnützigkeit entsprechen.

  • Alle Vereinszwecke, alle Tätigkeiten des Vereins (alle „ideellen Mittel“), alle Möglichkeiten der Aufbringung der finanziellen Mittel (alle „materiellen Mittel“) sind vollständig im Statut anzuführen.

 Es muss ausdrücklich in den Statuten festgeschrieben sein:

  • Der Verein ist nicht auf Gewinn gerichtet.

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO.

  • Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des begünstigten Zwecks ist das verbleibende Vermögen für gemeinnützige Zwecke iSd §§ 34 ff BAO zu verwenden.

Vereinstätigkeit aus steuerlicher Sicht

Durch das Finanzamt anerkannte gemeinnützige Vereine sind steuerlich begünstigt.

Dies gilt bei der unmittelbaren und direkten Erfüllung des Vereinszwecks im unmittelbaren Vereinsbereich.

 

Bei wirtschaftlichen Tätigkeiten kann keine Steuerpflicht bestehen, teilweise Steuerpflicht bestehen, volle Steuerpflicht bestehen oder sogar die steuerliche Begünstigung des gesamten Vereins gefährdet werden. 

 

Das Finanzamt unterscheidet:

unmittelbarer Vereinsbereich:

keine Umsatzsteuerpflicht

keine Körperschaftsteuerpflicht

 

in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben:

unentbehrlicher Hilfsbetrieb:

keine Umsatzsteuerpflicht

keine Körperschaftsteuerpflicht

 

entbehrlicher Hilfsbetrieb:

keine Umsatzsteuerpflicht

Körperschaftsteuerpflicht

 

begünstigungsschädlicher Betrieb:

Umsatzsteuerpflicht

Körperschaftsteuerpflicht

 

Gewinnbetrieb

Gewerbebetriebe, land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, mit Gewinnabsicht und betriebene selbstständige Arbeit

Umsatzsteuerpflicht

Körperschaftsteuerpflicht

 

Vermögensverwaltung

keine Umsatzsteuerpflicht

keine Körperschaftsteuerpflicht ausg. Kapitalertragsteuer

 

Anmerkung: Diese Tabelle gibt einen grundsätzlichen Überblick. Weitere Umsatzsteuerbefreiungen, die Anwendung eines Freibetrags bei der Körperschaftsteuer und die Befreiung von der Kapitalertragsteuer sind möglich. Mehr dazu steht im Kapitel Vereine und Steuern 

 

Unmittelbarer Vereinsbereich

 

Einnahmen, die ohne konkrete Gegenleistung zur Finanzierung der Vereinstätigkeiten erzielt werden, gehören zum unmittelbaren Vereinsbereich und sind nicht steuerpflichtig. Dazu zählen:

    •    Beitrittsgebühren

    •    „echte“ Mitgliedsbeiträge

    •    „echte“ Spenden

    •    Sammlungen

    •    Bausteinaktionen

    •    Vermächtnisse

    •    Schenkungen

    •    allgemeine Subventionen und Zuwendungen der öffentlichen Hand

    •    Unterstützung durch Privatpersonen und Unternehmungen
 

Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

 

Sind Einnahmen an konkrete Gegenleistungen gebunden wird von „wirtschaftlichen Tätigkeiten“ gesprochen, die steuerliche Konsequenzen haben können. Dazu zählen:

    •    Eintrittsentgelt bei Veranstaltungen

    •    Subventionen für Veranstaltungen

    •    Sponsoring für Veranstaltungen

    •    andere Einnahmen aus Veranstaltungen

    •    Verkauf vereinseigener Publikationen

    •    Einnahmen aus Verkauf von Speisen, Getränken oder anderen Waren

    •    Werbeeinnahmen

    •    „unechte“ Mitgliedsbeiträge

    •    „unechte“ Spenden.

 

Diese Einnahmen sind „wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben“ des Vereins und sollte im Statut abgebildet sein

 

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine

    •    selbstständige

    •    nachhaltige

    •    ohne Gewinnabsicht unternommene

    •    Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielende

    •    reine Vermögensverwaltung übersteigende Betätigung des Vereins (Rz 136 VereinsR).

 

Dabei gilt eine Tätigkeit als selbstständig, wenn sie sich von anderen Vereinstätigkeiten organisatorisch und wirtschaftlich abgrenzen lässt (z. B. wenn ein Verein eine Veranstaltung durchführt und dabei Eintrittsgeld einhebt).

 

Als nachhaltig gelten Tätigkeiten, bei denen mehrmals aufeinanderfolgend gleichartige Handlungen gesetzt werden (z. B. wenn der Verein öfter als einmal eine Veranstaltung durchführt und dabei Eintrittsgelder einhebt). Auch eine einmalige Tätigkeit gilt als nachhaltig, wenn sie länger als 24 Stunden dauert oder wenn sie mit der Absicht ausgeübt wird, sie zu wiederholen.

 

Keine Gewinnerzielungsabsicht liegt vor, wenn der Verein nicht beabsichtigt, bei der jeweiligen Tätigkeit mehr Geld einzunehmen als auszugeben (z. B. wenn ein Verein eine Veranstaltung durchführt, dabei Eintrittsgeld einhebt, mit den Einnahmen aus Eintrittsgeldern die Veranstaltung finanzieren möchte und dabei beabsichtigt, dass sich Einnahmen und Ausgaben die Waage halten). Wird unbeabsichtigt doch mehr eingenommen als ausgegeben (z. B. weil mehr Besuchern zur Veranstaltungen gekommen sind als erwartet), handelt es sich um einen nicht beabsichtigten „Zufallsgewinn“, der kein Problem darstellt. In der Regel wird es auch als zulässig angesehen, eine Finanzreserve in der Höhe des durchschnittlichen Jahresbedarfs an notwendigen Mitteln zu halten. Für geplante Großprojekte Mittel anzusammeln, sofern es einen vereinsrechtlichen Beschluss darüber gibt – für welche konkreten Ziele die Mittel angespart werden und in welchem Zeitrahmen sie verwendet werden sollen –, ist auch unschädlich.

 

Hingegen liegt Gewinnerzielungsabsicht vor, wenn bei der Veranstaltung beabsichtigt wird, mehr einzunehmen als auszugeben und den Überschuss zur Finanzierung anderer Vereinsaktivitäten zu verwenden. Für das Finanzamt handelt es sich dann nicht mehr um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, sondern um einen Gewinnbetrieb. Die steuerlichen Begünstigungen gehen verloren.

 

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt nur dann vor, wenn Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden sollen (z. B. wenn der Verein bei einer Veranstaltung Eintrittsgeld oder Eintrittsspenden verlangt).

Reine Vermögensverwaltung übersteigend meint, dass nicht von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gesprochen wird, wenn Einnahmen bei der verzinsten Anlage von Kapitalvermögen (Sparbuch, Konto …), bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften o. Ä. oder bei Vermietung und Verpachtung anfallen.

 

Echte Mitgliedsbeiträge

sind solche, die ohne konkrete Gegenleistung gezahlt werden. Ist mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen pauschal die Berechtigung zur Teilnahme an Vereinsveranstaltungen verbunden, handelt es sich auch um echte Mitgliedsbeiträge. Sie werden steuerlich dem unmittelbaren Vereinsbereich zugerechnet und sind steuerfrei.

 

Unechte Mitgliedsbeiträge

sind solche, für die es eine konkrete Gegenleistung gibt. Mitgliedsbeiträge, die zum Besuch von konkret genannten Veranstaltungen berechtigen oder zum Genuss von Speisen und Getränken bei einem Buffetbetrieb, sind unechte Mitgliedsbeiträge. Sie sind steuerlich den Einnahmen des jeweiligen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zuzurechnen.

 

Echte Spenden

sind Spenden, die nicht mit einer Gegenleistung verbunden sind. Sie werden steuerlich dem unmittelbaren Vereinsbereich zugerechnet und sind steuerfrei.

 

Unechte Spenden

sind solche, die mit einer Gegenleistung verbunden sind, wie z. B. Eintrittsspenden, die zum Besuch einer Veranstaltung berechtigen, oder bei der Abgabe von Speisen und Getränken gegen Spende. Unechte Spenden sind steuerlich den Einnahmen des jeweiligen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zuzurechnen.

 

Allgemeine Subventionen

sind solche, mit jenen der Verein und alle seine Tätigkeiten gefördert werden. Sie sind bei steuerlich begünstigten Vereinen steuerfrei.

 

Betriebssubventionen

sind Subventionen für wirtschaftliche Tätigkeitsbereiche des Vereins, z. B. für Veranstaltungen. Sie sind steuerlich den Einnahmen des jeweiligen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zuzurechnen.

Sponsoring,

das nicht oder nur mit einer im Verhältnis zum Sponsoringbetrag geringfügigen Gegenleistung verbunden ist (z. B. mit Werbung, deren Werbewirksamkeit der Sponsoringeinnahme nicht entspricht, wie Namensnennung auf Flyern, kleines Logo auf Plakaten u. Ä.), ist wie eine echte Spende zu behandeln.

Ist das Sponsoring hingegen mit einer dem Sponsoring entsprechenden Gegenleistung verbunden, ist es steuerlich den Einnahmen des jeweiligen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zuzurechnen.

 

Gewinnbetriebe

 

 Führt ein Verein Betriebe mit der Absicht, damit Gewinn zu machen, handelt es sich nicht mehr um „wirtschaftliche Geschäftsbetriebe“, sondern um „Gewinnbetriebe“. Diese sind in vollem Umfang steuerpflichtig. Dabei gelten dieselben Ausnahmen wie beim begünstigungsschädlichen Betrieb 

 

Vermögensverwaltung

 

Einnahmen aus Vermögensverwaltung sind für einen gemeinnützigen Verein grundsätzlich erlaubt, ohne dass damit die steuerlichen Begünstigungen verloren gehen, wenn sowohl das Vermögen als auch die damit erzielten Einnahmen dem gemeinnützigen Zweck dienen. Das Vermögen und die Einnahmen müssen dabei nicht sofort den begünstigten Zwecken zugeführt werden. Es ist erlaubt, Rücklagen in der Höhe eines durchschnittlichen Jahresbedarfs zu bilden oder für konkrete Projekte anzusparen.

 

Zur Vermögensverwaltung zählen:

  • verzinsliche Anlage von Kapitalvermögen (z. B. Bankkonto, Sparbuch …)

  • Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen (z. B. von Veranstaltungsstätten, Räumen, Häusern …)

  • Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (z. B. wenn der Verein an einem als GesmbH. geführten Beislbetrieb in einer Veranstaltungsstätte beteiligt ist)

 

Grundsätzlich ist die Vermögensverwaltung eines gemeinnützigen Vereins steuerfrei.

 

Bei der verzinslichen Anlage von Kapitalvermögen wird von der Bank grundsätzlich Kapitalertragsteuer (KESt) abgezogen und abgeführt. Befreiungen für gemeinnützige Vereine sind möglich.

Bei der Vermietung und Verpachtung kann Umsatzsteuer anfallen, wenn die Vermietung und Verpachtung für bestimmte Zwecke (z. B. Wohnzwecke) erfolgt (§ 6 Abs. 1 Z 16 UStG).  

Für weiterführende Informationen zum Thema Verein & Steuern steht Ihnen das Team der Smart Community Solution gerne persönlich zur Verfügung 

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