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Steuererklärung für Vereine – worauf zu achten ist.

Im Laufe seines Lebens ist fast jeder irgendwann einmal Mitglied in einem Verein.

Ob Sportverein, Gesangsverein, Fischereiverein oder Schützenverein – das Zusammentreffen verschiedener Menschen, die ein Interesse vereint, gehört ganz selbstverständlich zu unserer Gesellschaft.

Vereine haben eine tragende und prägende Kraft für die Gesellschaft, sie füllen das Miteinander einer kulturellen Gemeinschaft konstruktiv mit Leben. Doch auch Vereine kommen nicht ohne Finanzen aus, die meist durch Spenden und Mitgliedsbeiträge erhoben oder durch wirtschaftliche Aktivitäten gewonnen werden.

Aus diesem Grund stehen auch die Vereine in einer finanziellen Verpflichtung gegenüber dem Staat. Wie die Steuererklärung für Vereine funktioniert und welche Kriterien zu beachten sind, erfahren Sie in diesen Beitrag

  1. Wann gilt eine Vereinigung als Verein?

  2. Wie werden Vereine steuerrechtlich behandelt?

  3. Was ist ein gemeinnütziger Verein?

  4. Welche Steuerarten können anfallen?

  5. Welche Unterlagen sind abzugeben?

Was ist ein Verein? Wann gilt eine Vereinigung als Verein? Grundsätzlich gilt eine Verbindung einer Gruppe von Personen, die langfristig angelegt ist und einem bestimmten Ziel dient, als Verein. Um das Ziel der Vereinigung sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder zu definieren, geben sich Vereine eine Satzung. In der Satzung legen Vereine ihren Namen und ihre Struktur sowie ihre Aufgaben und Ziele fest. Bei der Formulierung der Satzung, gewährt der Gesetzgeber großzügige Freiheit. Der Verein steht über seinen einzelnen Mitgliedern, was zur Folge hat, dass die Vereinigung vom Wechsel ihrer Mitglieder unabhängig ist. Der Verein gilt ab Eintragung in das Vereinsregister und Erstattung der Anzeige zur Aufnahme der Vereinstätigkeit als gegründet


Wie werden Vereine steuerrechtlich behandelt?

Vereine gelten im Sinne des Steuerrechts als Körperschaften, die grundsätzlich steuerpflichtig sind. Somit gelten Vereine als juristische Personen, für die verschiedene Steuerarten fällig werden. Für Vereine gibt es hinsichtlich ihrer Besteuerung jedoch auch Besonderheiten. Dazu zählt vor allem die Gemeinnützigkeit, die ausschließlich auf Vereine zutreffen kann.


Was ist ein gemeinnütziger Verein?

Der Gesetzgeber regelt in der Bundesabgabenordnung (BAO) genau, ab wann ein Verein als gemeinnützig einzustufen ist. Denn, eine durch die Finanzbehörde zuerkannte Gemeinnützigkeit bringt steuerliche Vorteile mit sich.


Ein gemeinnütziger Verein ist nach der Bundesabgabenordnung ein Verein, der

  • ausschließlich (§ 34 Abs. 1 BAO) und

  • unmittelbar (§ 34 Abs. 1 BAO)

  • gemeinnützige Zwecke verfolgt (§ 34 Abs. 1 BAO)

Grundsätzlich kann jeder Verein als gemeinnützig anerkannt werden. Das gilt nicht nur für Stiftungen, sondern auch zum Beispiel für Sportvereine. Die Gemeinnützigkeit eines Vereins zeichnet sich dadurch aus, dass er das Wohl der Gemeinschaft fördert. In der BAO heißt es hierzu, dass eine Körperschaft dann gemeinnützige Zwecke verfolgt, wenn sich ihre Tätigkeit darauf ausrichtet, die Gesellschaft im allgemeinen in materieller, geistiger oder sittlicher Hinsicht ohne Gewinnabsicht fördert. Eine Förderung ist nicht gegeben, wenn der Verein in sich geschlossen ist und ein Wachstum ausschließt. Als gemeinnützige Zwecke werden anerkannt:

  • Wissenschaft und Forschung

  • Religion

  • Gesundheitswesen

  • Kunst und Kultur

  • Erziehung, Volks- und Berufsbildung

  • Naturschutz

  • Lebensrettung

  • Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutz

  • Tierschutz

  • Ehe und Familie

Um als gemeinnütziger Vereine anerkannt zu werden, müssen Vereine von sich aus eine Prüfung beim zuständigen Finanzamt beantragen. Wird die Gemeinnützigkeit anerkannt, dann überprüft das Finanzamt alle drei Jahre, ob diese weiterhin aufrecht erhalten wird.


Diese Steuern können anfallen

Der Verein prüft seine Abgabenpflicht durch gewählte Rechnungsprüfer. Wurden Zufallsgewinne erwirtschaftet so sind die entsprechenden Abgaben auch zu leisten. Steuern müssen Vereine über eine Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt anzeigen und abführen. Unabhängig von der Gemeinnützigkeit und je nach der Komplexität ihrer Struktur können folgende Steuern anfallen:

  • Körperschaftssteuer

  • Umsatzsteuer

  • Lohnsteuer

Körperschaftssteuer - der Vorteil der Gemeinnützigkeit

Die Körperschaftssteuer von Vereinen ist genauso wie die Besteuerung von Unternehmen mit einer entsprechenden Gesellschaftsform mit der Einkommensteuer für Selbstständige vergleichbar. Vereine, die als gemeinnützig anerkannt sind, genießen für bestimmte Einnahmen eine Freistellung von der Körperschaftssteuer. Für Einnahmen, die mit Gewinnabsicht erzielt werden, ist hingegen auch bei Gemeinnützigkeit die Körperschaftssteuer zu entrichten.


Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer ist eine Steuer, die vom Unternehmen über die Mehrwertsteuer von den Kunden erhoben wird. Sie gehört nicht zu den Einnahmen des Unternehmens, sondern dem Staat, an den das Geld in regelmäßigen Abständen ausgezahlt werden muss. Auch für Vereine gelten hinsichtlich der Regelungen über die vereinnahmte Umsatzsteuer dieselben Vorgaben wie für Unternehmen. Diese sind ausführlich im Umsatzsteuergesetz dokumentiert. Erzielt ein Verein Einnahmen aus unternehmerischem Handeln, wie zum Beispiel über den Verkauf von Vereinsartikeln, über Bewirtung oder über Dienstleistungen, dann ist auch der Verein verpflichtet, auf seine Leistungen und Lieferungen Mehrwertsteuer zu erheben und an das Finanzamt auszubezahlen.


Die Umsatzsteuer ist eine Steuer, die die Erbringung von Lieferungen und sonstigen Leistungen (= Umsatz) gegen Entgelt (=Leistungsaustausch) durch Unternehmer besteuert.


Umsatzsteuerbefreiung aufgrund von Liebhaberei

Eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt, gilt laut UStG als „Liebhaberei“ und ist nicht umsatzsteuerpflichtig.


Dies betrifft bei einen Verein zu im

  • unentbehrliche Hilfsbetriebe

  • entbehrliche Hilfsbetriebe

Diese sind per Definition nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet und werden daher automatisch als Liebhaberei eingestuft.


Umsatzsteuerbefreiung aufgrund der Kleinunternehmerregelung Als Kleinunternehmer gilt ein Unternehmer, der im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat und deren Umsätze im Jahr 30.000 Euro (netto) nicht übersteigen.


Ein gemeinnütziger Verein fällt dann unter die Kleinunternehmerregelung, wenn die Summe all seiner Einnahmen aus nicht als Liebhaberei eingestuften wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und all seiner Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung nicht mehr als 30.000 Euro (netto) im Jahr ausmacht.


Das sind in der Regel Einnahmen aus

  • begünstigungschädlichen Betrieben

  • Gewinnbetrieben

  • Vermietung und Verpachtung (Vermögensverwaltung). Eine einmalige Überschreitung um nicht mehr als 15 % innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist erlaubt.

Veranlagung und Entrichtung der Umsatzsteuer

Hat der Verein umsatzsteuerpflichtige Umsätze, muss er die Umsatzsteuer selbst berechnen, dem Finanzamt melden und überweisen. Grundsätzlich muss der Verein die Umsatzsteuer für einen „Voranmeldungszeitraum“ von einem Monat berechnen, dem Finanzamt mittels „Umsatzsteuervoranmeldung“ bis zum 15. des zweitfolgenden Monats melden und überweisen (also für Jänner bis zum 15. März).

Für Vereine, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überstiegen haben, ist der Voranmeldungszeitraum nicht ein Monat, sondern ein Vierteljahr (Jänner bis März, April bis Juni, Juli bis September, Oktober bis Dezember). Die Umsatzsteuervoranmeldung und die Überweisung ist dann bis zum 15. des auf das Ende des Voranmeldungszeitraums zweitfolgenden Monats zu erledigen (also z. B. für das erste Quartal bis zum 15. Mai).

Für Vereine, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überstiegen haben, entfällt die Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung, wenn sie die Umsatzsteuer rechtzeitig bis zum Fälligkeitstag bezahlen.

Umsatzsteuervoranmeldungen sind grundsätzlich über FinanzOnline einzubringen, außer es ist technisch unzumutbar, weil der Verein keinen Internetanschluss hat. Bis zum 30. April des Folgejahres ist eine Jahressteuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Wird diese elektronisch über FinanzOnline eingebracht, verlängert sich die Frist bis 30. Juni des Folgejahres. Bei Vertretung durch eine_n Steuerberater_in (Wirtschaftstreuhänder_in) oder bei Ansuchen um Fristverlängerung sind längere Fristen möglich. Bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung kann ein Verspätungszuschlag bis zu 10 % des vorgeschriebenen Abgabenbetrages verhängt werden.


Lohnsteuer – Steuern für die Vereinsmitarbeiter

Auch gemeinnützige Vereine müssen Lohnsteuer für ihre Mitarbeiter bezahlen, sofern sie welche beschäftigen. Daraus ergeben sich auch weitere steuerliche Pflichten für Vereine, wie zum Beispiel die Einrichtung von Lohnkonten, die Abgaben von Sozialversicherungsbeiträgen und der Einbehalt von Lohnsteuer mit der Erstellung der entsprechenden Lohnsteuererklärung.


Welche Unterlagen sind abzugeben?

Bei der Erstellung und Abgabe der Steuererklärung von Vereinen sind folgende Unterlagen für das Finanzamt bereit zu stellen:

  • Einnahmen-, Ausgabenrechnungen

  • Nachweise über Ausgaben

  • Protokolle der Rechnungsprüfung

  • Nachweis über die Gemeinnützigkeit

  • Spendenbescheinigungen (falls vorhanden)

  • Bilanz bei Buchführungspflicht

Vereine, die wirtschaftlich arbeiten, müssen ihre Buchhaltung genauso führen wie normale Unternehmen. Auch für die Vereinsbuchhaltung gelten die Regelungen der gesetzlichen Grundsätze für die ordnungsgemäße Buchführung sowie für die elektronische Datenverarbeitung


Weiter Informationen

Der Verein das Handbuch

https://www.smart-community-solution.com/services-4

Telegram:

https://t.me/vereinsnews

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