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GRUNDLAGEN FÜR VEREINE 

Es beginnt mit dem Gedanken der Vereinsgründung und den damit verbundenen Rahmenbedingungen

Sie stehen  am Beginn der Vereinsgründung?

Sie haben bereits eine Interessensgemeinschaft und wollt daraus einen Verein machen? 

Natürlich gibt es hier einiges zu beachten. Wir vermitteln hier die wichtigsten Informationen, die Sie für eine erfolgreiche Vereinsgründung (Errichtung und Entstehung) in Österreich benötigt. 

Allgemeines zum Vereinswesen 

Ein Verein ist per Vereinsgesetz ein freiwilliger, von mindestens zwei Personen auf Dauer angelegter und aufgrund von Statuten organisierter Zusammenschluss zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks. 

Um einen Verein erfolgreich gründen zu dürfen, müssen Vereinsinformationen sowie Vereinsstatuten (Gründungsvereinbarung) niedergeschrieben und der Behörde vorgelegt werden. Beim Erstellen bzw. der Ausarbeitung der Statuten spricht man von der ersten Phase der Vereinsgründung, der Errichtung. 

In Phase 2 prüft die zuständige Behörde die eingereichten Dokumente und erstattet die Anzeige zur Aufnahme der Vereinstätigkeit, hier spricht man von der Entstehung des Vereins.

Erst dann darf der Vereinstätigkeit nachgegangen werden. 

 

Information des BMI:                    das Vereinsgesetz                   die Bundesabgabenordnung  

 

 

Voraussetzungen für die Vereinsgründung 

Das Leitungsorgan ist ein verpflichtendes Organ für jeden Verein und muss aus mindestens zwei Personen bestehen, die in der Praxis meistens als Präsident oder Präsidentin sowie eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter dargestellt werden.

Dieser Vorstand ist verantwortlich für die Führung und Überwachung jeglicher Vereinsgeschäfte, die Organisation und Leitung von Sitzungen und Versammlungen und die Repräsentation des Vereins nach außen. Außerdem werden vom Vorstand alle endgültigen Entscheidungen getroffen. 

 

Für eine erfolgreiche Vereinsgründung sind einige formale Anforderungen erforderlich, welche aus nachfolgenden Kriterien bestehen: 

 

  • Mindestens zwei Personen

  • Errichtung der Statuten (Gründungsvereinbarung)

  • Statuten müssen klar formuliert und in deutscher Sprache verfasst sein

  • Positiver Bescheid der Statuten durch die Behörde

  • Alter der natürlichen Person mindestens 14 Jahre

  • Vereinsgründer können natürliche oder juristische Personen sein

  • Bei natürlichen Personen ist keine österreichische Staatsbürgerschaft erforderlich 

 

Download von Musterstatuten auf der Seite des BMI 

 

 

 

Informationen zu den Statuten 

Die Statuten, auch Gründungsvereinbarung genannt, bilden die Rechtsgrundlage des Vereins.

Auf die Formulierung des Statuts sollte besonders Augenmerk gelegt werden, denn das Statut bildet die zukünftige Rechtsgrundlage zur Organisation des Vereins sowie zur steuerlichen Beurteilung durch das Finanzamt.

Die Gestaltung der Statuten, steht den GründerInnen des Vereins im Rahmen der Gesetze frei. Folgende Punkte müssen in den Statuten enthalten sein: 

 

Name des Vereins 

Dieser muss einen Rückschluss auf den Vereinszweck zulassen und darf nicht irreführend sein. Weiters muss der Vereinsname in deutscher Sprache formuliert werden. Enthält er Abkürzungen, so sind diese auszuschreiben. Verwechslungen mit anderen bestehenden Vereinen, Einrichtungen oder Rechtsformen müssen ausgeschlossen sein. 

 

Sitz des Vereins 

Dieser muss in Österreich liegen. Als Sitz ist jener Ort zu bestimmen, an dem der Verein seine tatsächliche Hauptverwaltung hat. 

 

Klare und umfassende Beschreibung des Vereinszwecks
Welche Ziele verfolgt der Verein? Was ist der Grund warum der Verein ins Leben gerufen wurde? Welchen größeren Zweck verfolgt der Verein hinsichtlich seines Einwirkens auf das direkte Umfeld? 

 

Tätigkeiten für die Verwirklichung des Vereinszwecks
Maßnahmen, um den Zweck des Vereins nachhaltig zu verwirklichen. Wie werden finanzielle Mittel aufgebracht, um diese Maßnahmen auch umsetzen zu können (z.B. Mitgliedsbeitrag, Vereinsfest oder Vereinsstand bei einem Weihnachtsmarkt, ...)? 

Bestimmungen über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft
Wie läuft der Anmeldeprozess für Mitglieder ab? Welche Maßnahmen sind für die Auflösung einer Mitgliedschaft erforderlich? 

 

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Vereins
An statutarischen Organen braucht jeder Verein zumindest eine „Mitgliederversammlung“ und ein „Leitungsorgan“. Dabei kommt es jeweils auf die Funktion an. Die Bezeichnungen dieser Organe kann daher frei gewählt werden, solange sie nicht funktional irreführend sind. Die Mitgliederversammlung muss allen Mitgliedern offenstehen. Das Stimmrecht bzw. aktive Wahlrecht (und das passive Wahlrecht) jedoch nicht.

Die Mitgliederversammlung ist zumindest alle fünf Jahre einzuberufen. 

 

Die Organe des Vereins und ihre Aufgaben 

Insbesondere eine klare und umfassende Angabe, wer die Geschäfte des Vereins führt und wer den Verein nach außen vertritt. Das Leitungsorgan muss aus mindestens zwei natürlichen Personen bestehen. Die Führung der Vereinsgeschäfte und Vertretung des Vereins ist klar und umfassend zu regeln. Die konkrete Ausgestaltung und Verteilung dieser Funktionen sind freigestellt. 

 

Die Art der Bestellung der Vereinsorgane und die Dauer ihrer Funktionsperiode
Wie werden die Vereinsorgane “gewählt”? Wie lange werden diese in ihrer Tätigkeit eingesetzt? Mindestens zwei Rechnungsprüfer müssen zwar bestellt, aber nicht als „Vereinsorgan“ eingerichtet und daher nicht in den Statuten vorgesehen werden. Ein Verein, der zu einem erweiterten Jahresabschluss verpflichtet ist, hat einen Abschlussprüfer zu bestellen. Ein eigenes „Aufsichtsorgan“ ist nicht Pflicht. Wenn gewollt, dann ist es in den Statuten unter Beachtung einiger gesetzlicher Vorgaben zu regeln. 

 

Die Erfordernisse für gültige Beschlussfassungen durch die Organe des Vereins
Dies betrifft die Beschlussfähigkeit und drückt aus, welche Art und/oder Anzahl von Mitgliedern anwesend sein muss und beschreibt zusätzlich, welche Stimmenmehrheit notwendig ist. 

 

Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis
Gibt es eine sogenannte „Schlichtungseinrichtung“, um Streitigkeiten zu verhindern? Welche Art der Mitgliederbestellung der Schlichtungseinrichtung soll durchgeführt werden? Die Vereinsbehörden haben keinerlei Zuständigkeit zur Streitschlichtung. In Rechtsstreitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis sind Gerichte für endgültige Entscheidungen zuständig. 

 

Bestimmung über freiwillige Auflösung des Vereins inkl. des Vereinsvermögens

Ein Verein kann sich freiwillig selbst auflösen oder behördlich aufgelöst werden. Auch wenn ihr gerade erst vor der Gründung steht, solltet ihr euch zumindest Gedanken zu diesem Thema machen. Folgen- der Beispieltext des BMI kann in den Statuten niedergeschrieben sein: 

 

„Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu be- schließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.“ 

 

Diese Informationen sind in Anlehnung an die Stellungnahme des BMI erstellt worden:

 

Erforderliche Unterlagen zur Errichtung 

Zu einer erfolgreichen Vereinsgründung gehören auch Unterlagen, bestehend aus nachfolgenden Dokumenten: 

 

  • Anzeige der Vereinserrichtung

  • Von den VereinsgründerInnen oder den bereits bestellten organschaftlichen VertreterInnen eigenhändig unterschriebenen Informationen über die erwähnten Personen: 

  • Vor- und Zuname

  • Geburtsdatum

  • Geburtsort 

  • Zustellanschrift     

  • Ein Exemplar der Statuten 

  • Gegebenenfalls Anzeige der Bestellung der organschaftlichen VertreterInnen (Wahlanzeige) 

 

Kosten und Fristen für eine Vereinserrichtung 

 

Kosten
Die Gebühren sind nach Abschluss des Verfahrens fällig. 

Dazu wird in der Regel ein Zahlschein übersandt. 

 

  • Für die Anzeige: 14,30 Euro Bundesgebühr Zusätzlich Beilage-Gebühren (für beigelegte Statuten): 3,90 Euro pro Bogen (max. 21,80 Euro)

  • Eine Kopie der geltenden Statuten und ein erster Auszug aus dem Vereinsregister ist gebührenfrei

  • Für den Bescheid über die Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit auf Antrag: Positiv: 6,50 Euro Bundesverwaltungsababe

  • Negativ: gebührenfrei 

 

Fristen 

Mit Eintreffen des Antrages bleibt der zuständigen Behörde vier bis sechs Wochen um einen Antrag als ungültig zu erklären.

Fälle für negative Bescheide können sein: 

Zweck und/oder Name gesetzeswidrig. Weiters, dass die Vereinsstatuten nicht vollständig er- stellt wurden oder einzelne Informationen unzureichend waren. 

 

Wenn die Behörde die Vereinsgründung nicht innerhalb der sechs Wochen für gesetzeswidrig erklärt, kann der Verein als Rechtsperson angesehen wer- den. Achtung: Der Bescheid gilt als rechtzeitig erlassen, wenn dieser innerhalb der sechswöchigen Frist an der angegebenen Abgabestelle (eurer Vereinsadresse) versucht wurde zuzustellen. 

Die Behörde hat natürlich auch die Möglichkeit, den positiven Bescheid vor Ablauf der Frist zu übermitteln. 

Die Behörde spricht dann eine Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit aus und damit gilt der Verein mit Zustellung dieses Bescheids als errichtet. 

 

Zuständige Behörden

Die Vereinsbehörden, die für den Vereinssitz örtlich zuständig sind: 

 

  • Die Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde I. Instanz 

  • Die jeweilige Bezirkshauptmannschaft 

  • In Krems/Donau und Waidhofen/Ybbs das Magistrat

 

Formulare für die Gründung

Die zwei nachfolgenden Formulare sind bei der Gründung des Vereins unerlässlich. 

Mit der Anzeige zur Errichtung eins Vereins werden erste wichtige Informationen zum Verein (Name, zuständige Behörde, Vereinssitz, etc.pp.) eingetragen.

Letzteres ist das Formular, um Änderungen zu VertreterInnen zu melden. 


Anzeige zur Errichtung:



Wahlanzeige VertreterInnen:

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