Die Gründung
Damit man von einem Verein im Sinne des österreichischen Vereinsgesetzes sprechen kann, genügt es nicht, dass sich mehrere Personen lose zusammenschließen um gemeinsam einem Hobby oder einem Interesse nachzugehen. Um als Verein zu gelten und damit auch die entsprechenden Rechtswirkungen des Vereinsgesetzes auszulösen, müssen auch die grundlegenden Bestimmungen des Vereinsgesetzes im Rahmen der Gründung eingehalten werden.
Von einem Verein ist daher nur die Rede, wenn es sich um einen
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freiwilligen
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auf Dauer angelegten und
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aufgrund von Statuten organisierten Zusammenschluss handelt, der
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mindestens 2 Personen erfordert. Diese müssen einen
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bestimmten gemeinsamen Zweck verfolgen und dieser Zweck muss
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ein ideeller Zweck sein.
Damit unterscheidet sich der Verein auch von der Gründung eines gemeinsamen Unternehmens.
Ein Verein im Sinne des Gesetzes darf sohin nicht auf Gewinn gerichtet sein und auch das Vereinsvermögen darf nur im Sinne des Vereinszweckes verwendet werden. Ein Verein ist dann auf Gewinn gerichtet, wenn seine Tätigkeit darauf abzielt, einen Gewinn zu erwirtschaften, der dann auf die Mitglieder oder dritte Personen aufgeteilt werden soll. Das bedeutet nicht, dass Vereinsmitglieder vom Verein keine Zahlung erhalten dürfen, es ist aber erforderlich, dass sie auch eine entsprechende Forderung gegen den Verein haben.
Diese kann aus Tätigkeiten für den Verein oder entsprechenden Auslagen für den Verein entstehen.
Eine Vereinstätigkeit kann also durchaus mit Einnahmen verbunden sein, etwa der Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung oder die Abhaltung eines Festes, bei welchem Eintritt kassiert wird oder gegen Entgelt Verpflegung für die Besucher angeboten wird.
Auch Sportvereine verlangen Eintritt bei ihren Meisterschaften. Entscheidend ist aber, dass der Verein die Einnahmen wiederum dem Vereinszweck zuführt und nicht die Vereinsmitglieder diesen Gewinn einstreifen.
Das Vereinsgesetz, welches in ganz Österreich gilt, da es ein Bundesgesetz ist, ist somit in allen Bundesländern gleich anzuwenden. Es werden dort nur wenige Dinge des Vereinslebens exakt geregelt, die Meistern Regelungen ergeben sich erst aus den Statuten - der Rechtsgrundlage - des einzelnen Vereines. Das Gesetz regelt aber einige Grundbegriffe und einige Mindestvoraussetzungen, was ein Verein intern durch seine Statuten regeln muss. Auch werden in diesem Gesetz einige Begriffe definiert, die Sie bestimmt schon in einem Zusammenhang mit dem Vereinswesen gehört haben.
Der Verein hat Rechtspersönlichkeit
In der österreichischen Rechtsordnung ist ein Verein nach seiner Entstehung eine juristische Person. Das bedeutet, dass ein Verein ähnlich wie eine natürliche Person (Mensch) im Rechtsverkehr auftreten kann. Ein Verein kann Verträge schließen, Schulden machen und Forderungen begründen, er kann sohin im Rechtsverkehr alle Tätigkeiten setzen, die nicht von ihrer Art her den natürlichen Personen vorbehalten sind (z.B. Heirat oder Testamentserstellung).
Wenn Sie für den Verein ein Lokal anmieten, dann ist Vertragspartner des Vermieters nicht der Obmann oder die Obfrau, welche die Unterschrift für den Verein leistet, sondern der Verein selbst. Damit ist auch der Verein Schuldner der Miete und muss sie bezahlen und nicht der Obmann. Schuldner aus dem Mietvertrag ist also der Verein als solches und nicht diejenige Person, die für den Verein den Vertrag unterzeichnet hat. Wenn es personelle Änderungen im Vorstand des Vereines gibt, ändert dies an den Verträgen die der Verein geschlossen hat nichts, sie bleiben für den Verein aufrecht. Auch ein neuer Vorstand ist daher an die Vereinbarungen des alten Vorstandes gebunden.
Wie wird ein Verein gegründet?
Errichtet wird ein Verein durch die Vereinbarung von Statuten durch seine Gründer. Rechtlich entsteht der Verein jedoch als Rechtssubjekt (juristische Person) erst nach der Anzeige dieser Vereinserrichtung bei der Vereinsbehörde (Bezirkshauptmannschaft) und der entsprechenden Genehmigung oder Nichtuntersagung.
Bevor der Verein rechtlich entstanden ist, würden für allfällige Schulden die handelnden Personen haften, was im Wesentlichen aber nur dann eine Rolle spielt, wenn es letztlich zur Vereinsentstehung nicht kommen sollte. Sobald der Verein entstanden ist, gehen alle Rechte und Pflichten, die im Namen des zu gründenden Vereines eingegangen wurden, direkt auf den Verein über.
In der Praxis bedeutet dies, dass den Gründern eines Vereines davon abzuraten ist, vor der Entstehung des Vereines bereits rechtsgeschäftliche Handlungen vorzunehmen, also beispielsweise ein Vereinslokal anzumieten oder Dienstverträge mit Angestellten abzuschließen, da dies ein persönliches Haftungsrisiko für die betreffenden Personen darstellt, wenn der Verein aus irgendwelchen Gründen doch nicht entstehen sollte.
Bei der Gründung eines Vereines ist es zunächst erforderlich, dass mindestens 2 Gründer entsprechende Statuten vereinbaren. Unter Statuten versteht man die grundsätzliche Regelung über die Organisation des Vereines, seinen Namen, seinen Sitz und seinen Vereinszweck. (siehe auch Grundlagen für Vereine in Österreich)
Es ist natürlich möglich, für jeden Einzelfall entsprechende Statuten zu schreiben oder sich fachmännisch schreiben zu lassen, es gibt aber grundsätzlich Musterstatuten des Innenministeriums, die im Internet heruntergeladen werden können und die wesentlichen Regelungen enthalten. Man sollte sich allerdings genau anschauen, ob diese Statuten wirklich in allen Punkten zum eigenen Verein passen. Insbesondere
hinsichtlich des Vereinszweckes und seines Betätigungsfeldes wird es Unterschiede geben bzw. muss man die Musterstatuten auf den eigenen Verein anpassen.
Musterstatuten für einen Kulturverein
Diese Statuten werden kostenlos zur Verfügung gestellt und können im Rahmen der Gesetze den Bedürfnissen des Vereins angepasst werden. Insbesondere bei den kursiv geschriebenen und unterstrichenen Passagen sind Anpassungen vorzunehmen.
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1. Der Verein führt den Namen [„Kulturverein XY“].
2. Der Verein hat seinen Sitz in [Wien] und erstreckt seine Tätigkeit auf die ganze Welt [oder: auf ganz Österreich; auf das Gebiet des Bundeslandes … bzw. der Stadt/Gemeinde …].
3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist [ist nicht] beabsichtigt.
§ 2 Zweck
Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO:
• Förderung von Kunst und Kultur
• Förderung kultureller Betätigung
• Vermittlung von Kultur
• Beschäftigung bzw. Auseinandersetzung mit Kunst und Kultur
§ 3 Tätigkeiten und Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks
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Zur Verwirklichungen des Vereinszwecks sind folgende ideelle Mittel vorgesehen:
• Vorträge und Versammlungen, Exkursionen, Diskussionsabende
• Produktion, Herausgabe, Verlag und Vertrieb von Publikationen, Medien und Medieninhalten
• Einrichtung einer Bibliothek
• Durchführung kultureller Veranstaltungen: Lesungen, Konzerte, Ausstellungen
• Produktion von Tonträgern, Katalogen und Info-Material über (Nachwuchs-)Künstler
• Veranstaltung von Workshops und Seminaren
• Öffentlichkeitsarbeit und Dokumentation
• Veranstaltung von Wettbewerben
• Durchführung von Forschungsprojekten, Studien
• Bereitstellung von Infrastruktur (Ton- und Lichtanlage ...)
Der Verein ist berechtigt, sich weisungsgebundener Erfüllungsgehilfen zu bedienen, sofern auf diese Weise der Vereinszweck besser erreicht werden kann. Der Verein kann auch für andere als Erfüllungsgehilfe tätig werden, sofern dadurch der Vereinszweck besser erreicht werden kann.
2. Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:
• Beitrittsgebühren
• Mitgliedsbeiträge
• Spenden
• Einnahmen aus Fundraising
• Einnahmen aus Crowdfunding
• Sammlungen
• Bausteinaktionen
• Vermächtnisse
• Schenkungen
• Subventionen und Zuwendungen der öffentlichen Hand
• Unterstützung durch Privatpersonen und Unternehmungen
• sonstige Zuwendungen
• Sponsoring
• Flohmärkte
• Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen
• Verkauf vereinseigener Publikationen
• Werbeeinnahmen
• Einnahmen aus der Tätigkeit als Erfüllungsgehilfe
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die sich nicht aktiv am Vereinsleben beteiligen, den Verein aber durch höhere Mitgliedsbeiträge unterstützen.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen werden.
2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet das Leitungsorgan. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
3. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer_innen, im Fall eines bereits bestellten Leitungsorgans durch dieses. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Leitungsorgan erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die definitive Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer_innen des Vereins.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
2. Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen.
3. Das Leitungsorgan kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Leitungsorgan auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen zu.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die
1. Mitgliederversammlung (siehe § 9 und § 10),
2. das Leitungsorgan (siehe § 11 bis § 13),
3. die Rechnungsprüfer_innen (siehe § 14) und
4. das Schiedsgericht (siehe § 15).
§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich [alle zwei/drei/vier/fünf Jahre] statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Leitungsorgans, der ordentlichen Mitgliederversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer_innen binnen vier Wochen statt.
3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich durch Brief, Fax oder E-Mail an die vom Mitglied zuletzt bekannt gegebene Adresse einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch das Leitungsorgan.
4. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Leitungsorgan schriftlich einzureichen.
5. Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch eine_n Bevollmächtigte_n vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
6. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit.
8. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt eine vom Leitungsorgan damit beauftragte Person.
§ 10 Aufgabenkreis der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. Entgegennahme und Genehmigung des Berichts über Tätigkeiten und Finanzgebarung,
2. Beschlussfassung über den Voranschlag,
3. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Leitungsorgans und der Rechnungsprüfer_innen; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Mitgliedern des Leitungsorgans oder Rechnungsprüfer_innen mit dem Verein,
4. Entlastung des Leitungsorgans,
5. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder,
6. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines,
7. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Angelegenheiten.
§ 11 Leitungsorgan
1. Das Leitungsorgan besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.
2. Das Leitungsorgan wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Das Leitungsorgan hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt das Leitungsorgan ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jede_r Rechnungsprüfer_in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl des Leitungsorgans einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer_innen handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung einer_s Kuratorin_s beim zuständigen Gericht zu beantragen, die_der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
3. Die Funktionsdauer des Leitungsorgans ist zeitlich unbegrenzt [oder: beträgt ein/zwei/drei/vier/fünf] Jahre. Wiederwahl ist möglich.
4. Das Leitungsorgan kann von jedem Mitglied des Leitungsorgans einberufen werden.
5. Das Leitungsorgan ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Besteht das Leitungsorgan nur aus zwei Personen, ist es beschlussfähig, wenn beide Mitglieder anwesend sind.
6. Das Leitungsorgan fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der_s Vorsitzenden den Ausschlag. Besteht das Leitungsorgan nur aus zwei Personen oder nehmen nur zwei Mitglieder des Leitungsorgans an der Sitzung des Leitungsorgans teil, so fasst es seine Beschlüsse einstimmig.
7. Den Vorsitz führt das an Jahren älteste anwesende Mitglied des Leitungsorgans.
8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Mitglieds des Leitungsorgans durch Enthebung (siehe § 11 Abs. 9) und Rücktritt (siehe § 11 Abs. 10).
9. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit das gesamte Leitungsorgan oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Leitungsorgans bzw. des neuen Mitglieds des Leitungsorgans in Kraft.
10. Die Mitglieder des Leitungsorgans können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Leitungsorgan, im Falle des Rücktrittes des gesamten Leitungsorgans an die Mitgliederversammlung zu richten.
§ 12 Aufgaben des Leitungsorgans
Dem Leitungsorgan obliegt die Leitung und die Führung der laufenden Geschäfte des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Berichts über Tätigkeiten und Finanzgebarung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002,
2. Einberufung und Vorbereitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung,
3. Verwaltung des Vereinsvermögens,
4. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
5. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
6. Das Leitungsorgan kann eine Person mit der Führung der laufenden Geschäfte betrauen, diese ist von in § 13 Abs. 1 genannten Personen mit den notwendigen Vollmachten auszustatten.
§ 13 Vertretung des Vereins nach außen
1. Jedes Mitglied des Leitungsorgans ist berechtigt, den Verein nach außen zu vertreten (Einzelvertretung).
2. Rechtsgeschäfte zwischen Mitgliedern des Leitungsorgans und dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung eines daran nicht beteiligten Mitglieds des Leitungsorgans. Wenn das Geschäft für alle Mitglieder des Leitungsorgans ein Insichgeschäft darstellt, ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können von den in § 13 Abs. 1 genannten Personen erteilt werden.
4. Bei Gefahr im Verzug ist das Leitungsorgan berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.
§ 14 Die Rechnungsprüfung
1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit [oder: auf die Dauer von einem Jahr/zwei/drei/vier/fünf Jahre] gewählt. Wiederwahl ist möglich.
2. Den Rechnungsprüfer obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
3. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Mitglieder des Leitungsorgans sinngemäß (§ 11 Abs. 3, 8, 9 und 10).
§ 15 Das Schiedsgericht
1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei unbefangenen ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Leitungsorgan binnen einer Woche ein unbefangenes Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Die beiden namhaft gemachten Schiedsrichter wählen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Sollten für die Schiedsrichter und für den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes keine geeigneten Vereinsmitglieder zur Verfügung stehen, können auch Nichtmitglieder für diese Funktionen namhaft gemacht und gewählt werden.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. Das Schiedsgericht ist kein Schiedsgericht nach den §§ 577 der ZPO (Zivilprozessordnung).
§ 16 Freiwillige Auflösung des Vereins
1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
3. Das letzte Leitungsorgan hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
§ 17 Verwendung des Vereinsvermögens bei Ausscheiden von Mitgliedern, bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.
ACHTUNG! Werden im realen Vereinsleben auch andere Vereinstätigkeiten verfolgt als jene, die in den Statuten festgeschrieben sind, erkennt das Finanzamt den Verein nicht mehr als gemeinnützig an.
Nach dem VerG kann der Verein von der Vereinsbehörde sogar aufgelöst werden (§ 29 Abs. 1 VerG).
Das angeführte Musterstatut eines Kulturvereins beinhaltet die Grundlagen zur Gründung eines Vereins in Österreich.
Benötigen Sie weiterführende Informationen stehen wir Ihnen gerne persönlich zur Verfügung